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Arierparagraph in der evangelischen Kirche 1933
Geschrieben von: Quelle
Berufsverbot und Arierparagraph in der Evangelischen Kirche im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Geistlichen und Kirchenbeamten (Auszüge)
Die Einführung des Arierparagraphen (und des Berufsverbots gegen politisch mißliebige Personen; R. K.) in der Kirche erfolgte in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGB1: I, Nr. 34, S. 175 ff.) durch "das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Geistlichen und Kirchenbeamten".
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§ 3
1. Geistliche oder Beamte, die nach ihrer bisherigen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat und die Deutsche Evangelische Kirche eintreten, können in den Ruhestand versetzt werden.
2. Geistliche oder Beamte, die nichtarischer Abstammung oder mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet sind, sind in den Ruhestand zu versetzen. [...]
Ökumenischer Rat der Kirchen (Hg.),Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Judenfrage, Genf 1945, S. 35 f
